Die Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 16.3.5 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung von CHF 3'511.30 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 110.25, gesetzliche Mehrwertsteuer CHF 251.05) zu entrichten. 28 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen.