Wie von Rechtsanwalt D.________ begründet, können sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Verfahrens als durchschnittlich taxiert werden. Auch rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der Medienberichte die Bedeutung der Streitsache als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Entgegen der Berechnung von Rechtsanwalt Bähler rechtfertigt sich hingegen keine Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 100 %, wenn zwei von drei Kriterien als durchschnittlich zu taxieren sind.