Er bezeichnet sowohl den gebotenen Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Verfahrens als durchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache wird als überdurchschnittlich qualifiziert, da die Berufungsklägerin den vorliegend zu beurteilenden Fall mehrmals in die Medien gebracht habe und entsprechend der Ruf der Berufungsbeklagten tangiert sei (pag. 825). 16.3.4 Vorliegend ist die Parteientschädigung nach den vorgesehen Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG zu bestimmen (vgl. E. 16.3.1 oben). Wie von Rechtsanwalt D.__