16.3 16.3.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 16.3.2 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 16'120.75 betrug der Tarifrahmen vor Regionalgericht CHF 1'500.00 bis CHF 7'900.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV).