16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Berufungsklägerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 16.2 Gestützt auf den Streitwert von umgerechnet rund CHF 16'120.75 (pag. 745) werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'651.92 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Diese werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).