Das Regionalgericht hat folglich die Haftung der Berufungsbeklagten zu Recht auf die Kausalhaftung im Umfang von CHF 1'000.00 beschränkt. Bei diesem Verfahrensausgang kann schliesslich offengelassen werden, ob die Berufungsklägerin den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden (Einbringen der Schmuckstücke in den Hotelbetrieb und deren Wert) rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Nach dem Gesagten wird die Berufung abgewiesen. IV.