15. Im Ergebnis hat die Berufungsbeklagte ihre aus dem mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnamevertrag fliessenden Pflichten nicht verletzt und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ergriffen. Das Verschulden der Berufungsbeklagten und daraus folgend deren Haftung für die CHF 1'000.00 übersteigende Forderung ist somit zu verneinen. Das Regionalgericht hat folglich die Haftung der Berufungsbeklagten zu Recht auf die Kausalhaftung im Umfang von CHF 1'000.00 beschränkt.