vgl. auch erster Parteivortrag, pag. 535). Aufgrund der edierten Strafakten ist zudem erstellt, dass es im Hotelbetrieb nicht regelmässig zu solchen Vorfällen gekommen ist. Die Sicherheitsvorkehrungen sind somit nicht zu beanstanden und werden von der Berufungsklägerin denn auch nicht weiter kritisiert. Auch am Verhalten der Berufungsbeklagten beziehungsweise ihren Mitarbeitenden, insbesondere G.________, anlässlich des Diebstahls vom 20. August 2016 gibt es nichts auszusetzen. Im Gegenteil, dieses war soweit ersichtlich vorbildlich.