Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind somit unbegründet und die sinngemäss behauptete Sorgfaltspflichtverletzung ist zu verneinen. 14.2 Wie das Regionalgericht schliesslich zutreffend erwog, war die Berufungsbeklagte nicht gehalten, weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (vgl. E. 6.9 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 713). Die installierten Sicherheitsmassnahmen sind nach Angaben der Berufungsbeklagten «State of the Art» (vgl. erster Parteivortrag, pag.