14. 14.1 Folglich ist beweismässig erstellt, dass das Eindringen ins Hotelzimmer der Berufungsklägerin ohne Schlüssel erfolgt ist und somit ausgeschlossen werden kann, dass der Täter in Komplizenschaft mit der beschuldigten Mitarbeiterin der Berufungsbeklagten den Zimmerschlüssel der Berufungsklägerin an der Spa-Rezeption behändigt hat. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind somit unbegründet und die sinngemäss behauptete Sorgfaltspflichtverletzung ist zu verneinen.