Wie die Berufungsbeklagte zudem zutreffend ausführt, bezeugt insbesondere die Verhaltensweise von G.________ ein Jahr nach dem Vorfall, als der Täter im Hotelbetrieb der Beklagten verhaftet werden konnte, dass dieser nie die Absicht hatte, Beweismittel zu vernichten (vgl. Rz. 33 der Berufungsantwort, pag. 797). 13.3 Damit ist das Beweisergebnis des Regionalgerichts nicht zu beanstanden.