25 send zusammen mit der Berufungsklägerin gesichtet (vgl. Aussage G.________, pag. 563 f. Z. 42 ff. und Aussage Berufungsklägerin, pag. 551 Z. 38 f.). Hinweise darauf, dass die Spa-Mitarbeiterin mit dem Diebstahl etwas zu tun gehabt hatte gab es keine und solche sind auch nach wie vor nicht auszumachen. Es bestand daher von vornherein kein Anlass, die fragliche Sequenz zu sichern. Wie die Berufungsbeklagte zudem zutreffend ausführt, bezeugt insbesondere die Verhaltensweise von G._