Es ist daher möglich, dass dieser bereits an der Spa-Rezeption vorbeigegangen war, als die Berufungsklägerin ihren Schlüssel dort deponierte. Wann der Täter den Schlüssel unter Berücksichtigung der Videosequenzen hätte behändigen sollen, wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht substantiiert dargelegt. 13.2.3 Schliesslich ist die sinngemässe Behauptung der Berufungsklägerin, wonach G.________ Beweismittel vernichtet habe, nicht zu hören. Dieser hat die Videoaufnahmen allesamt ausgewertet, relevante Sequenzen kopiert und diese anschlies-