Sodann ist zweifelhaft, ob die Berufungsklägerin ihren Zimmerschlüssel im fraglichen Zeitpunkt überhaupt bereits an der Spa-Rezeption hinterlegt hatte. Sie befand sich um 12.29 Uhr (12.19 Uhr plus zehn Minuten) im Korridor im Untergeschoss auf dem Weg in den Spa-Bereich. E.________ seinerseits passierte den Korridor zum Spa-Bereich bereits um 12.24 Uhr (12.14 Uhr plus zehn Minuten) und damit vor der Berufungsklägerin. Es ist daher möglich, dass dieser bereits an der Spa-Rezeption vorbeigegangen war, als die Berufungsklägerin ihren Schlüssel dort deponierte.