Es ist daher ausgeschlossen, dass der Täter den Schlüssel an der Spa-Rezeption behändigt hat. Dafür spricht auch – wie vom Regionalgericht entsprechend festgehalten – der Modus Operandi des Täters, wonach dieser jeweils ohne Komplizen in unverschlossene Hotelzimmer eingedrungen ist (E. 6.8 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 709 ff. und die dortigen Verweise auf die edierten Strafakten). Sodann ist zweifelhaft, ob die Berufungsklägerin ihren Zimmerschlüssel im fraglichen Zeitpunkt überhaupt bereits an der Spa-Rezeption hinterlegt hatte.