707). 13.2.2 Daraus folgt, dass die von der Berufungsklägerin behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Es ist aufgrund der nicht registrierten Schlüsselbewegung absolut unwahrscheinlich, dass jemand unter Verwendung des Zimmerschlüssels in das Hotelzimmer der Berufungsklägerin eingedrungen ist. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Täter den Schlüssel an der Spa-Rezeption behändigt hat.