Auch die Registrierung des Schlüssels der Berufungsklägerin um 16.12 Uhr (16.22 Uhr minus zehn Minuten) passt ins Gesamtbild. Einerseits korreliert dieser Zeitpunkt mit der Rückkehr vom Spa um 16.06 Uhr (15.56 Uhr plus zehn Minuten). Andererseits zieht jedes Einstecken des Schlüssels in den Zylinder eine Registrierung nach sich, weshalb nicht verwunderlich ist, dass trotz der offenen Zimmertüre eine Schlüsselbewegung registriert wurde.