Es muss davon ausgegangen werden, dass die Zimmertüre der Berufungsklägerin nicht verschlossen gewesen ist. Das Regionalgericht hat anschaulich begründet, weshalb es sich bei der Registrierung um 12.14 Uhr (12.24 minus zehn Minuten) um die Rückkehr vom Frühstück und nicht um das Abschliessen des Zimmers auf dem Weg ins Spa gehandelt hat und die Zimmertüre während des Aufenthalts im Spa folglich nicht abgeschlossen war (E. 6.7 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 707 ff.). Auch die Registrierung des Schlüssels der Berufungsklägerin um 16.12 Uhr (16.22 Uhr minus zehn Minuten) passt ins Gesamtbild.