24 zweifelsfrei ersichtlich, dass während dem Spa-Aufenthalt der Berufungsklägerin und dem in diesem Zeitraum mutmasslichen Eindringen in deren Hotelzimmer keine Schlüsselbewegungen registriert worden sind. Erfasst wurden einzig die Schlüsselbewegungen um 12.14 Uhr (12.24 Uhr minus zehn Minuten) und um 16.12 Uhr (16.22 Uhr minus zehn Minuten; AB 5, 6 und 7; vgl. auch E. 12.2.2 oben). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Zimmertüre der Berufungsklägerin nicht verschlossen gewesen ist.