13.2 13.2.1 Wie hiervor dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass sich das Regionalgericht sowohl auf die Zeugenaussage von G.________ als auch auf die Schlossauswertung und die registrierten Uhrzeiten der Schlüsselbewegungen gestützt hat (vgl. E. 11.3 und 12.3 oben). Wird nun auf die Uhrzeiten der Schlossauswertung sowie auf die unbestritten gebliebenen Uhrzeiten der Videoüberwachung abgestellt, wird daraus