Dazu macht sie zusammenfassend geltend, auf dem Bild einer Videoaufnahme sei ersichtlich, dass die Spa-Mitarbeiterin von der Mittagspause zurück an die Rezeption des Spa-Bereichs gehe (KB 7). Aufgrund deren Aussagen gemäss Anzeigerapport vom 10. September 2016 sei die Spa-Rezeption über die Mittagszeit, als der Diebstahl passiert sei, unbewacht gewesen. Damit bleibe die Möglichkeit bestehen, dass sich der Täter an der Spa-Rezeption den Zimmerschlüssel der Berufungsklägerin behändigt habe. Die entsprechende Videosequenz (KB 7) sei unwiderruflich gelöscht worden (Rz. 14 ff. der Berufung, pag. 751).