13. 13.1 Die Berufungsklägerin rügt schliesslich sinngemäss das Beweisergebnis des Regionalgerichts, wonach ihre Zimmertüre nicht abgeschlossen gewesen sei und es keine Hinweise gebe, dass E.________ in Komplizenschaft mit der Spa- Mitarbeiterin an der Spa-Rezeption ihren Zimmerschlüssel behändigt habe (vgl. E. 6.8 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 709 ff.). Dazu macht sie zusammenfassend geltend, auf dem Bild einer Videoaufnahme sei ersichtlich, dass die Spa-Mitarbeiterin von der Mittagspause zurück an die Rezeption des Spa-Bereichs gehe (KB 7).