Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Beweiswürdigung durch das Regionalgericht auseinander und erklärt nicht, weshalb die registrierten Schlüsselbewegungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen sollten. 12.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass die registrierten Schlüsselbewegungen von der Zimmertüre der Berufungsklägerin vom 20. August 2016 stammen. Die Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach die Auslesung des Zimmerschlosses willkürlich und als Beweismittel ungeeignet sei, sind unbegründet und das Regionalgericht stellte richtigerweise auf diese Beweismittel (AB 5, 6 und 7) ab.