Der Zeitpunkt der Auswertung und die Registrierung des Schlüssels des damaligen Vizedirektors würden wohl kaum übereinstimmen, wenn die registrierten Schlüsselbewegungen nicht vom Tag des Vorfalls stammen würden, zumal keine gegenteiligen Hinweise bestehen. In diesem Zusammenhang bringt die Berufungsklägerin denn auch nicht konkret vor, weshalb die Auslesung willkürlich sein soll. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Beweiswürdigung durch das Regionalgericht auseinander und erklärt nicht, weshalb die registrierten Schlüsselbewegungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen sollten.