Ergänzend ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass G.________ vor der Schlossauslesung seinen eigenen Schlüssel zur Funktionskontrolle in das Zimmerschloss gesteckt hat, dieser registriert und bei der eigentlichen Auswertung angezeigt worden ist (Rz. 23 der Berufungsantwort, pag. 793; Aussage G.________, pag. 567 Z. 13, Z. 35 ff.). Der Zeitpunkt der Auswertung und die Registrierung des Schlüssels des damaligen Vizedirektors würden wohl kaum übereinstimmen, wenn die registrierten Schlüsselbewegungen nicht vom Tag des Vorfalls stammen würden, zumal keine gegenteiligen Hinweise bestehen.