Somit wird entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Berufungsklägerin eine Auswertung der registrierten Schlüsselbewegungen aufgrund des defekten Geräts nicht verunmöglicht. Die Anzeige ist jedoch unvollständig was dazu führt, dass die ausgelesenen Daten nicht ohne Weiteres einem Datum zugeordnet werden können. Daraus folgt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die ausgelesenen Schlüsselbewegungen tatsächlich vom 20. August 2016 stammen und darauf abgestellt werden kann, noch weiterer Hinweise bedarf.