703, vgl. auch AB 7 und Aussage G.________, pag. 575 Z. 25 ff.). 12.2.2 Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass das Datum aufgrund nicht mehr funktionierender Pixel des Displays des Geräts nicht mehr vollständig abgelesen werden kann. Wie bereits dargelegt, sind auf dem Video der Schlossauslesung die Uhrzeiten der Schlüsselbewegungen und die jeweiligen Schlüsselnummern jedoch zweifelsfrei ersichtlich (vgl. E. 11.2.3 oben). Somit wird entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Berufungsklägerin eine Auswertung der registrierten Schlüsselbewegungen aufgrund des defekten Geräts nicht verunmöglicht.