Auch das zimmerseitige Auf- und Abschliessen des Schlosses, das über einen Drehknopf erfolgt, wird nicht erfasst. Die registrierten Schlüsselbewegungen können bei Bedarf über ein spezielles Gerät ausgelesen werden (E. 5.3 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 701; vgl. auch Rz. 25 der Stellungnahme, pag. 87). Bei der Auswertung ist zu beachten, dass die Schlüsselbewegungen zehn Minuten voraus sind und die Zeiten der Überwachungskamera jeweils zehn Minuten zurück, da diese Systeme nicht mit dem Internet verbunden sind (E. 6.2 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 703, vgl. auch AB 7 und Aussage G.__