12. 12.1 Mit Verweis auf die Schlossauswertung erklärt die Berufungsklägerin, das Regionalgericht nehme fälschlicherweise an, sie habe ihre Zimmertüre während dem Spa-Aufenthalt offengelassen. Auf dem Video der Auslesung des Zimmerschlosses sei deutlich erkennbar, dass die Anzeige defekt sei. Insbesondere sei das Datum unleserlich. Aus den ausgelesenen Zeiten könne vorliegend nichts geschlossen werden. Die Auslesung sei willkürlich und die Beweismittel nicht geeignet (Rz. 8 f. der Berufung, pag. 749).