22 Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben. Ob auf die Schlossauswertung abgestellt werden kann, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht. 11.3 Folglich sind der Verweis auf die Honorarnote und der Umstand, dass die Berufungsbeklagte während dem Verfahren mit G.________ in Kontakt stand nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen grundsätzlich einzuschränken. Die regionalgerichtlichen Ausführungen sind zutreffend und es wurde zu Recht auf diese Zeugenaussage abgestellt.