Auf dem Video, das den Auslesevorgang am Abend des 20. Augst 2016 zeigt, sind die von G.________ noch am selben Abend an die Kantonspolizei übermittelten Uhrzeiten und die jeweiligen Schlüsselnummern zweifelsfrei ersichtlich (AB 5 und AB 7, vgl. auch AB 6). Die Zeugenaussage wird somit durch objektive Beweismittel bestätigt. Demnach ist erstellt, dass am Tag des Vorfalls eine Schlossauslesung durchgeführt werden konnte, zumal keine Hinweise darauf hindeuten würden, dass das Video an einem anderen Tag aufgenommen wurde. Wie die Berufungsbeklagte in dieser Hinsicht richtigerweise vorbringt, hat G.______