hatte System und er betrieb einen grossen Aufwand zur Klärung des Sachverhalts. Ansonsten hätte der Täter im Sommer 2017 wohl kaum im Hotelbetrieb der Berufungsbeklagten verhaftet werden können und die Verbindung zum Diebstahl zum Nachteil der Berufungsklägerin wäre nicht hergeleitet worden. 11.2.3 Schliesslich ist es keine Falschaussage des Zeugen, wenn dieser anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte, die Schlossauslesung habe funktioniert (vgl. Aussage G.________, pag. 565 Z. 47). Auf dem Video, das den Auslesevorgang am Abend des 20. Augst 2016 zeigt, sind die von G._____