Indem das Regionalgericht ausführt, dass die Zeugenaussagen detailliert sind, überzeugend wirken und auch mit den weiteren Beweismitteln, namentlich den Ergebnissen der getätigten Abklärungen übereinstimmen, ist diese Würdigung nicht zu beanstanden (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 705 ff.). Dafür, dass der Zeuge bei seinen Aussagen befangen gewesen wäre und nicht neutral ausgesagt hätte, gibt es keinerlei Hinweise. Die Vorgehensweise von G.________ hatte System und er betrieb einen grossen Aufwand zur Klärung des Sachverhalts.