Wie jedoch im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wurde, hat G.________ die erwähnten Abklärungen allesamt kurz nach dem Vorfall und somit in einem Zeitpunkt, als die vorliegende Streitigkeit noch nicht absehbar gewesen ist, getätigt. Indem das Regionalgericht ausführt, dass die Zeugenaussagen detailliert sind, überzeugend wirken und auch mit den weiteren Beweismitteln, namentlich den Ergebnissen der getätigten Abklärungen übereinstimmen, ist diese Würdigung nicht zu beanstanden (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag.