Der Zeuge hat aus diesem Grund nicht per se als befangen zu gelten. Es ist somit nicht erstellt und geht insbesondere aus der Honorarnote der Berufungsbeklagten nicht hervor, dass sie und G.________ in regem Kontakt gestanden wären, zumal ein gewisser Austausch aufgrund der Position des Zeugen im Zeitpunkt des Vorfalls in der Natur der Sache liegt. 11.2.2 Sodann berücksichtigte das Regionalgericht das unbestrittenermassen vorhandene Näheverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und dem Zeugen bei der Beweiswürdigung. Wie jedoch im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wurde, hat G.______