Aus der Honorarnote geht denn auch hervor, dass die Berufungsbeklagte insbesondere im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Klageantwort mit dem Zeugen in Kontakt gestanden ist. Zudem wurde die Hauptverhandlung mehrere Male verschoben, weshalb zuweilen auch einzig zwecks Terminverschiebungen kommuniziert wurde. Der Zeuge hat aus diesem Grund nicht per se als befangen zu gelten.