als Einziger im Detail Kenntnis vom Vorfall hatte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem ehemaligen Mitarbeitenden im Laufe des Verfahrens Kontakt hatte. Dies war bereits deshalb nötig, damit eine eingehende Auseinandersetzung mit dem von der Berufungsklägerin behaupteten Sachverhalt überhaupt möglich gewesen ist. Aus der Honorarnote geht denn auch hervor, dass die Berufungsbeklagte insbesondere im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Klageantwort mit dem Zeugen in Kontakt gestanden ist.