21 hensweise wurde von der Berufungsklägerin – mit Ausnahme der Bilder, welche die Spa-Mitarbeiterin bei der Rückkehr aus der Mittagspause zeigen – denn auch nicht kritisiert, zumal diese im regionalgerichtlichen Verfahren regelmässig auf die Zeiten der Überwachungskamera verwiesen hat (exemplarisch dafür die Ausführungen anlässlich des ersten Parteivortrags, pag. 531). Im Ergebnis wird aufgrund der getätigten Abklärungen klar ersichtlich, dass G.________ als Einziger im Detail Kenntnis vom Vorfall hatte.