_ hat nach dem Vorfall vom 20. August 2016 das Türschloss ausgelesen und sogleich eine E-Mail an die Polizei verfasst (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 707). In der Folge wertete er die Videos der Überwachungskamera im Beisein der Berufungsklägerin aus und speicherte die nach seinem Dafürhalten wichtigen Sequenzen, um diese vor dem Überschreiben durch neue Aufnahmen zu schützen. Diese Aufnahmen konnte er ein Jahr später, als der Täter verhaftet wurde, der Polizei übergeben (vgl. Aussagen G.________, pag. 531 Z. 38 f., 565 Z. 7 ff. und 24 ff.). Diese Vorge-