11.2 11.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich G.________ als ehemaliger Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und damaliger Vizedirektor eingehend mit dem Diebstahl vom 20. August 2016 beschäftigt hat und am 5. August 2017 massgeblich an der Verhaftung von E.________ beteiligt war (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 705; vgl. auch die Polizeiliche Einvernahme G.________ vom 16. August 2017, Akten Staatsanwaltschaft O 17 13287). G.________ hat nach dem Vorfall vom 20. August 2016 das Türschloss ausgelesen und sogleich eine E-Mail an die Polizei verfasst (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag.