Daraus gehe hervor, dass die Zeugenaussagen in Frage gestellt werden müssen, da er in regem Kontakt mit der Berufungsbeklagten gestanden sei. Insoweit sei offensichtlich, dass ihn die Berufungsbeklagte instruiert habe, an der Hauptverhandlung auf Frage zu bestätigen, dass die Schlossauslesung funktioniert habe und nicht defekt gewesen sei. Der Zeuge sei vorliegend befangen und habe nicht neutral ausgesagt. Aus der Antwortbeilage (AB) 5 gehe zudem eindeutig hervor, dass das Schlossauslesesystem defekt gewesen sei (Rz.12 der Berufung, pag. 749 ff.).