11. 11.1 Bezugnehmend auf die Zeugenaussage von G.________ verweist die Berufungsklägerin auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten (vgl. pag. 603 ff.) worauf ersichtlich sei, dass es zwischen der Berufungsbeklagten und dem Zeugen G.________ verschiedentlich zu E-Mail Konversationen und Besprechungen gekommen sei. Auf Anfrage der Gerichtspräsidentin habe der Zeuge einen Kontakt zwischen ihm und der Berufungsbeklagten aber verneint. Daraus gehe hervor, dass die Zeugenaussagen in Frage gestellt werden müssen, da er in regem Kontakt mit der Berufungsbeklagten gestanden sei.