12 der Berufung, pag. 749 ff.). Zudem kritisiert die Berufungsklägerin die Auslesung des Zimmerschlosses als willkürlich und als Beweismittel nicht geeignet, weil das Datum unleserlich sei (Rz. 9 der Berufung, pag. 749). Sie beanstandet mithin das Beweisergebnis des Regionalgerichts als falsch. 10.4 Nach dem Gesagten ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das Regionalgericht zu Recht auf die Zeugenaussage von G.________ (vgl. E. 11 unten) sowie die Schlüsselauswertung als Beweismittel abgestellt hat (vgl. E. 12 unten).