20 10.3 Die Berufungsklägerin macht sinngemäss eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten geltend und behauptet, der Täter habe den Schlüssel zu ihrem Hotelzimmer an der Spa-Rezeption behändigt und so in das Zimmer eindringen können (Rz. 16 der Berufung, pag. 751). Dazu führt sie zusammenfassend aus, dass der Zeuge G.________ befangen sei und nicht neutral ausgesagt habe, weshalb das Regionalgericht nicht auf diese Zeugenaussage hätte abstellen dürfen (Rz. 12 der Berufung, pag.