de auch nicht Anlass, weiter zurück Nachforschungen zu betreiben (E. 6.9 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 711 ff.). Damit sei es der Berufungsklägerin nicht gelungen, ein Verschulden der Berufungsbeklagten nachzuweisen, weshalb die Haftung der Berufungsbeklagten im Sinne der Kausalhaftung gemäss Art. 487 OR auf die Summe von CHF 1'000.00 beschränkt sei (E. 6.10 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 713).