Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens sei die Berufungsbeklagte nicht gehalten gewesen, erhöhte beziehungsweise weitergehende als die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, zumal die auf Antrag der Berufungsklägerin getroffenen Abklärungen des Regionalgerichts bei der Polizei und der Staatsanwalt keine weiteren Vorfälle gleicher oder ähnlicher Art – zumindest im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Vorfall – hervorgebracht hätten. Damit könne einerseits nicht gesagt werden, es sei bei der Berufungsbeklagten regelmässig zu solchen Fällen gekommen, anderseits bestün-