709 ff.). 10.2.4 Die Berufungsklägerin habe auch nicht aufzuzeigen und zu beweisen vermögen, dass die Berufungsbeklagte in anderer Weise ein Verschulden treffen würde. Dass Drittpersonen ins Hotel gelangen können, wie dies offenbar auch im vorliegenden Fall geschehen sei, gehöre dazu, gerade bei einem Betrieb wie demjenigen der Berufungsbeklagten, der auch über ein für Nicht-Gäste zugängliches Restaurant und Spa-Bereich verfüge. Die daraus entspringenden Risiken würden für sich gesehen noch kein Verschulden der Berufungsbeklagten begründen.