707 ff.). 10.2.3 Das Regionalgericht kam somit zum Beweisergebnis, dass die Zimmertüre der Berufungsklägerin nach deren Verlassen bis zur Rückkehr aus dem Spa am 20. August 2016 wahrscheinlich nicht abgeschlossen gewesen sei und sich der Täter in diesem Zeitraum in das nicht abgeschlossene Zimmer der Berufungsklägerin eingeschlichen und dort Schmuck gestohlen habe, wie dies im Übrigen auch seinem Vorgehen in anderen Fällen entsprochen habe.