Komme hinzu, dass der Berufungsklägerin, die daraus folgende – von ihr aber nie erwähnte – Konsequenz (die Zimmertüre wäre bei ihrer Rückkehr vom Frühstück nicht abgeschlossen gewesen), wohl aufgefallen wäre. Auch wenn die Berufungsklägerin geltend mache, gewöhnlich immer ihre Türe abzuschliessen, entkräfte dies nicht, was man mit dem Schlüsselauslesegerät festgestellt habe (E. 6.7 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 707 ff.).