Aufgrund ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung lasse sich die Registrierung um 00.04 Uhr mit der Rückkehr von der Party am Vorabend erklären und die Registrierung um 12.14 Uhr mit der Rückkehr vom Frühstück. Dafür, dass es sich bei Letzterer wahrscheinlich nicht um das Abschliessen des Zimmers gehandelt haben könne, spreche sodann der Umstand, dass die Berufungsklägerin erst um 12.29 Uhr im Korridor Richtung Spa-Bereich auf der Überwachungskamera erschienen sei und selber angegeben habe, direkt vom Zimmer im ersten Stock in den Spa-Bereich im ersten Untergeschoss gegangen zu sein, wobei dieser Weg nicht 15 Minuten dauere.